An- und Abmeldung vom Wohnsitz

Anmeldung einer Wohnung

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers - Bescheinigung

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung der Meldebehörde vorzulegen und kann beim Bürgerservice im Rathaus Wildbad bzw. Rathaus Calmbach vorab abgeholt oder weiter unten unter "Dokumente" heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Abmelden einer Wohnung

Die Abmeldung einer Wohnung ist innerhalb einer Frist von einer Woche vor bis zwei Wochen nach dem Auszug nur bei Wegzug in das Ausland bzw. Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich. In diesen Fällen ist auch eine Wohnungsgeberbescheinigung über den Auszug erforderlich.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.