Vergnügungssteuer
Der Vergnügungssteuer unterliegen
- Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte aufgestellt in Gaststätten, Discotheken, Vereinsräumen u.a.
- Einrichtungen für Spiele mit und ohne Gewinnmöglichkeit
Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die steuerpflichtigen Geräte aufgestellt sind (z.B. Pächter). Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird. Die Steuerpflicht wird je angefangenen Kalendermonat berechnet und wird für das Kalendervierteljahr festgesetzt. Die Aufstellung/Beseitigung der Geräte ist durch den Steuerschuldner bzw. durch den Besitzer der Aufstellungsräumlichkeit innerhalb von 2 Wochen der Steuerabteilung anzuzeigen.
Die Steuersätze betragen für das Bereithalen eines Gerätes:
- mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 40 LGlüG 20 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens 160 Euro und
ohne Gewinnmöglichkeit 80 Euro - mit Gewinnmöglichkeit an einem sonstigen Aufstellungsort 20 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens 80 Euro und
ohne Gewinnmöglichkeit 40 Euro
Ansprechpartner
Finanzverwaltung
Rathaus Bad Wildbad
,
Zimmer: 20
Telefon:
07081 930-142
Fax:
07081 930-114
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Sprechzeiten
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