Kenntnisgabeverfahren
Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um kein verfahrensfreies Vorhaben, können Sie als Bauherr zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens wählen, wenn die Anforderungen des § 51 der Landesbauordnung erfüllt werden.