Gestattungen
Verfahrensbeschreibung:
Bei besonderen Anlässen kann für eine Veranstaltung der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden. Die Erlaubnis kann für sich allein oder für einen bereits bestehenden Betrieb erteilt werden.
Den klassischen Fall einer gaststättenrechtlichen Gestattung stellt die erleichterte Erlaubnis zur Abgabe von Speisen und Getränke aus Anlass von Veranstaltungen oder Festen dar. Hier muss jedoch ein besonderer Anlass gegeben sein, zu dem die Bewirtung Nebenleistung ist. Darunter fallen meistens Vereins- ,Sommer-, Stadtfeste und sonstige Veranstaltungen, die der Allgemeinheit zugänglich sein müssen. In Betracht kommen nur vorübergehende nicht regelmäßig stattfindende Veranstaltungen.
Voraussetzung:
- Besonderer Anlass (z.B.: Firmenjubiläum, Vereinsfeste, Autohäuser bei Vorstellungen von neuen Modellen oder Ähnliches) nicht nur aus allgemeinen Ereignissen wie z. B. Fasching, Ostern etc.
- an Sonntagen erst ab 10.30 Uhr
- Einhaltung der lebensmittelhygienischen Vorschriften
- Musik- und Tanzverbote an bestimmten Sonn- und Feiertagen sind zu beachten
- Für öffentliche Verkehrsflächen ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich
- Bei größeren Veranstaltungen in geschlossen Räumen ist unter Umständen eine Brandsicherheitswache bzw. ein Securitydienst erforderlich.
Ablauf:
- Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich gestellt werden und folgende Angaben enthalten:
- Wer ist Veranstalter des Festes, wer bewirtet? (bitte immer einen Ansprechpartner mit Adresse und Telefonnummer benennen)
- Was ist der besondere Anlaß? (z.B. Volksfest)
- Zeitraum (Datum, Uhrzeit)
- Ort (Anschrift, benutzte Fläche im qm, Anzahl der Damen- und Herrentoiletten). Die Aufstellung eines Festzeltes ist unter Vorlage des Prüfbuches beim Bauordnungsamt anzuzeigen.
- Welche Speisen werden zubereitet, und welche Getränke werden ausgeschenkt?
Kosten:
Die Gebühr ist abhängig von Dauer und Größe der Veranstaltung. Sie beträgt mindestens 30,00 für einen kleinen Stand pro Tag.
Rechtsgrundlage:
§ 2 Gaststättengesetz
§ 12 Gaststättengesetz